

Eine Klage auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags, die bis zum EuGH ging
Im Jahr 2015 wurde mir durch meine Tätigkeit als Handelsblatt-Redakteur bewusst, dass eine internationale Kampagne gegen das Bargeld im Gange war, die drohte, den Menschen ein wichtiges Instrument ihrer finanziellen und informationellen Selbstbestimmung zu nehmen. Um die Öffentlichkeit hierauf aufmerksam zu machen, und eine rechtliche Klärung zugunsten des Bargeld herbeizuführen, verweigerte ich die geforderte digitale Bezahlung des Rundfunkbeitrags und bestand auf Barzahlung. Gegen den ablehnenden Bescheid ging ich vertreten von Rechtsanwalt Carlos A. Gebauer gerichtlich vor.
Es folgte ein neunjähriger Instanzenmarathon der über das Bundesverwaltungsgericht und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) führte und 2024 mit der Nichtannahme meiner Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht endete. Beim Verwaltungsgericht Frankfurt und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel unterlag ich 2016 und 2018 mit wechselnden, jeweils ans Absurde grenzenden Begründungen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig befand bei seiner ersten Befassung mit dem Fall 2019, dass der Barzahlungsausschluss §14 Abs.1 Bundesbankgesetz zuwiderlaufe Denn laut diesem ist Bargeld gesetzliches Zahlungsmittel. Es bat aber den Europäischen Gerichtshof um Klärung der Vereinbarkeit von §14 Abs.1 Bundesbankgesetz mit EU-Recht.

Das Ziel der Generierung von Aufmerksamkeit erreichte die Aktion. Was die Klärung der Rechtslage angeht, war sie überwiegend ein Misserfolg, weil der der EuGH sehr kreativ und freihändig Recht setzte, anstatt anhand des europäischen Primärrechts Recht zu sprechen.
Der Teilerfolg besteht darin, das nun höchstrichterlich festgestellt ist, dass der ausnahmslose Ausschluss einer Barzahlung durch Rundfunkanstalten (und andere Einrichtungen der öffentlichen Hand) gegen EU-Recht und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Wer „nachweislich“ kein Konto eröffnen kann, muss eine Möglichkeit zur Barzahlung ohne Zusatzkosten haben. Dieser Teil des abschließenden Urteils des Bundsverwaltungsgerichts (nach Befragung des EuGH) hat dazu geführt, dass die vielen kommunalen Behörden und Einrichtungen, die dazu übergehen wollen, kein Bargeld mehr anzunehmen, keinen ausnahmslosen Bargeldausschluss verfügen dürfen.
Der juristischen Misserfolg wiegen leider schwerer. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte zwar zunächst, dass Paragraf 14 Bundesbankgesetz, der Euro-Banknoten und Münzen zum einzigen gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt, eine Annahmepflicht für Behörden begründet. Der EuGH stellte dann jedoch fest, dass dieser Paragraf nicht mehr gelte, weil nur noch die EU für Währungsfragen zuständig sei.

In Artikel 138 des EU-Vertrags (VAEU) steht zwar fast dasselbe zum gesetzlichen Zahlungsmittel, aber der EuGH zog ein Kaninchen namens Verhältnismäßigkeit aus dem Hut und urteilte: Wenn die öffentliche Hand in einem Massenverfahren durch Bargeldverweigerung Geld spart, darf sie das gesetzliche Zahlungsmittel ablehnen. Sie muss nur eine Ausnahmeregel für Menschen vorsehen, die nachweislich kein Konto haben und keines bekommen können. Der Nachweis ist kaum zu führen, da Banken in Deutschland verpflichtet sind, jedem ein Basiskonto anzubieten. Eine Bank, die einem Kontolosen bestätigt, dass sie ihm kein Konto gibt, würde damit einen Rechtsbruch dokumentieren.
Abgemildert wird der Misserfolg von einem Lichtblick. EuGH und Bundesverwaltungsgericht haben festgestellt, dass es den Regierungen erlaubt ist, ihre Verwaltungen zu verpflichten Bargeld anzunehmen. Dabei handele es sich nämlich nicht um Währungspolitik, für die die EU allein zuständig ist, sondern um eine Regelung der Verwaltungsorganisation. Das bedeutet, dass alle Politiker jedweder Ebene, die behaupten, Freunde des Bargelds zu sein, beim Wort genommen werden können. Jede Ebene hat die Möglichkeit, alle eigenen und alle nachgeordneten Verwaltungen zur Bargeldannahme zu verpflichten. Jeder Gemeinderat sollte das also beschließen können. Jedes Landesparlament kann eine solche Verordnung für alle Landesbehörden und alle kommunalen Behörden beschließen. Der Bund kann es für alle deutschen Behörden und Rundfunkanstalten beschließen. Darauf sollte unser Druck nun zielen, auf kommunaler Ebene, auf Landesebene und auf Bundesebene.
Wenn sie in den Begründungen zu Rechtsakten der EU und anderer staatlicher Ebenen zum Bargeld Verweise auf den Grundsatzbeschluss des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-422/19 und C-423/19 sehen, dann geht es um diesen Fall.
Eine Informationsseite zu dem Verfahren, mit einer Chronik und einer Sammlung der Urteile und Eingaben in dem Instanzenmaraton finden sie auf dem Blog „Geld und mehr“.